3

§ 3 EGovG M-V

Information zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen

(1)

Jede Behörde stellt über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache Informationen über ihre Aufgaben, ihre Anschrift, ihre Geschäftszeiten sowie postalische, telefonische und elektronische Erreichbarkeiten zur Verfügung.

(2)

Die Behörden des Landes, der Gemeinden, Ämter und Landkreise stellen die in Absatz 1 aufgeführten Informationen für das Verwaltungsportal des Landes elektronisch zur Verfügung.

(2a)
1

Die obersten Landesbehörden stellen mit Unterstützung einer zentralen Landesredaktion zu neuen oder zu ändernden leistungsbegründenden Gesetzen und Rechtsverordnungen des Landes allgemeine Leistungsinformationen nach einem festgelegten Standard zur Verfügung.

2

Unter Leistungsinformationen fallen Leistungszuschnitte und -beschreibungen sowie Prozess- und Datenfeldinformationen.

3

Der Standard wird vom IT-Planungsrat festgelegt.

4

Die zentrale Landesredaktion wird bei der für die Digitalisierung in der Verwaltung zuständigen obersten Landesbehörde geführt.

(3)

Jede Behörde soll über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache über ihre nach außen wirkende öffentlich-rechtliche Tätigkeit, damit verbundene Gebühren, beizubringende Unterlagen und die zuständige Ansprechstelle und ihre Erreichbarkeit informieren sowie erforderliche Formulare bereitstellen.

(4)

Die Behörden des Landes stellen die in Absatz 3 aufgeführten Informationen und Formulare im Verwaltungsportal des Landes elektronisch zur Verfügung.

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EGovG M-V

E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern

MV Mecklenburg-Vorpommern
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