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§ 3 BremDG

Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

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BremDG

Bremisches Disziplinargesetz

HB Bremen
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