Die Deputationen bestehen aus, für die Dauer der Wahlperiode, von der Bürgerschaft (Landtag) in die staatlichen und von der Stadtbürgerschaft in die städtischen Deputationen entsandten Mitgliedern sowie dem nach der Geschäftsverteilung des Senats für den jeweiligen Verwaltungszweig zuständigen Senatsmitglied.
In eine Deputation können nicht entsandt werden
Beschäftigte des Verwaltungszweigs, für den die Deputation zuständig ist, einschließlich der diesem Verwaltungszweig zugeordneten Einrichtungen und Unternehmen;
Beschäftigte von Dienststellen, Einrichtungen und Unternehmen sowie anderen Trägern der Verwaltung, wenn diese der Fachaufsicht von Behörden des Verwaltungszweigs unterliegen, für den die Deputation zuständig ist;
Beschäftigte von Dienststellen, wenn die Dienststelle die Fachaufsicht über Behörden und Einrichtungen des Verwaltungszweigs führt, für den die Deputation zuständig ist;
Mitglieder im Aufsichtsrat eines Unternehmens, das dem Verwaltungszweig zugeordnet ist, für den die Deputation zuständig ist, es sei denn, er gehört den genannten Organen als Vertreter oder auf Vorschlag der Stadtgemeinde oder des Landes Bremen an.
Satz 2 gilt nicht für gemäß § 29 Satz 2 des Bremischen Abgeordnetengesetzes beurlaubte Beschäftigte.
Die Bürgerschaft kann auch Personen, die der Bürgerschaft nicht angehören, als Mitglieder in die Deputationen entsenden, sofern sie in die Bürgerschaft wählbar sind, ausgenommen sie haben ein nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Abgeordnetengesetzes mit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft unvereinbares Amt inne.
Umstände, aus denen sich ergibt, dass eine Person nicht als Mitglied in eine Deputation entsandt werden kann, sind der Präsidentin oder dem Präsidenten unverzüglich anzuzeigen.
Die Zahl der Mitglieder der Deputationen legt die Bürgerschaft fest.
Die Bürgerschaft setzt die Deputationen unverzüglich nach Beginn einer neuen Wahlperiode ein.
Bei der Zusammensetzung der Deputationen sind in der Regel die Fraktionen der Bürgerschaft nach ihrer Stärke zu berücksichtigen.
Für die Berechnung der auf die jeweilige Fraktion entfallenden Sitze wird das Proportionalverfahren nach Hare/Niemeyer zugrundgelegt.
Ändert sich die Zusammensetzung der Fraktionen, sind auf Antrag einer Fraktion die Stellen der Deputationen neu zu benennen, die von der Änderung betroffen sind.
Die Fraktionen benennen der Präsidentin oder dem Präsidenten die Mitglieder.
Sie haben der Präsidentin oder dem Präsidenten jede Änderung in der Besetzung schriftlich oder per Mail mitzuteilen.
Die Präsidentin oder der Präsident gibt die jeweilige Sprecherin beziehungsweise den jeweiligen Sprecher und die übrigen Mitglieder der Deputationen sowie die späteren Änderungen der Bürgerschaft bekannt.
Fraktionen, die in einer Deputation nicht vertreten sind, können ein Mitglied ihrer Fraktion ohne Stimmrecht entsenden.
Fraktionslose Abgeordnete können einer Deputation als beratendes Mitglied angehören, sofern sie nicht bereits beratendes Mitglied eines Ausschusses sind.
Die Präsidentin oder der Präsident benennt fraktionslose Abgeordnete nach Beratung im Vorstand als beratende Mitglieder einer Deputation.
Fraktionslose Mitglieder können gegenüber dem Vorstand Wünsche bezüglich der Angehörigkeit zu einer konkreten Deputation äußern.
Ein Anspruch darauf, einer bestimmten Deputation anzugehören, besteht nicht.