Das Ordnungsgeld nach § 12 Abs. 3 Satz 1 und § 13 Abs. 4 der Landkreisordnung beträgt mindestens 50 Euro.
Das Ordnungsgeld ist schriftlich in bestimmter Höhe aufzuerlegen.
Dabei ist eine Rechtsmittelbelehrung zu erteilen und auf die Möglichkeit der Beitreibung nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz hinzuweisen.