3

§ 3 DVO LKrO

Ordnungsgeld

Zu §§ 12 und 13

(1)

Das Ordnungsgeld nach § 12 Abs. 3 Satz 1 und § 13 Abs. 4 der Landkreisordnung beträgt mindestens 50 Euro.

(2)
1

Das Ordnungsgeld ist schriftlich in bestimmter Höhe aufzuerlegen.

2

Dabei ist eine Rechtsmittelbelehrung zu erteilen und auf die Möglichkeit der Beitreibung nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz hinzuweisen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

DVO LKrO

Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Landkreisordnung

BW Baden-Württemberg
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