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§ 3 AGImSchG

 Erstattung

(1)

Soweit die untere Immissionsschutzbehörde bei Wirtschaftsakteuren Auslagen für die Beauftragung von technischen Diensten für physische Laborprüfungen oder den Erwerb von mobilen Maschinen und Geräten im Rahmen der Marktüberwachung nach § 2 Absatz 2 nicht erheben oder beitreiben kann, erstattet die oberste Immissionsschutzbehörde diese jährlich für das vorangegangene Kalenderjahr, wenn

1.

die Prüfung nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 eine Konformität des Verbrennungsmotors ergibt oder

2.

die Erhebung oder Beitreibung aus Gründen, die von der zuständigen Behörde nicht zu vertreten sind, nicht möglich war.

(2)

Die untere Immissionsschutzbehörde hat bis zum 31. August des dem für die Entstehung der Auslagen maßgeblichen nachfolgenden Kalenderjahres das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erstattung zu begründen und die betreffenden Rechnungen vorzulegen.

(3)
1

Soweit die untere Immissionsschutzbehörde nach Erhalt der Erstattung eine weitere Kompensation erlangt, hat sie den erstatteten Betrag zurückzuerstatten.

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AGImSchG

Ausführungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz

SN Sachsen
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