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§ 3 BremUVPG

Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1)

Die zuständige Behörde nutzt für die Zugänglichmachung nach folgenden Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

1.

des Inhalts der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und der nach § 19 Absatz 2 auszulegenden Unterlagen im Internet und

2.

der Bekanntmachung der Entscheidung über die Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens sowie der Bekanntmachung des Bescheides nach § 27

das hierfür vorgesehene zentrale Internetportal der Länder nach § 20 unter der Adresse „www.uvp-verbund.de “.

(2)

Die nach anderen Vorschriften erforderliche Beteiligung oder Unterrichtung der Öffentlichkeit bleibt unberührt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BremUVPG

Bremisches Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

HB Bremen
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