Dem Land obliegt insbesondere die innere Schulverwaltung.
Die innere Schulverwaltung umfasst alle Maßnahmen, die sich auf die Organisation und die Inhalte des Lehrens und Lernens in der Schule und deren Qualitätssicherung beziehen.
Sie umfasst die Formen und Inhalte von Prüfungen, die einen schulischen Bildungsgang abschließen und zur Feststellung eines gleichwertigen Bildungsstandes dienen, sowie die Führung von schulbezogenen Statistiken.
Die innere Schulverwaltung wird von der Senatorin für Kinder und Bildung als oberster Landesbehörde wahrgenommen.
Sie kann neben den sich aus dem Bremischen Schulgesetz ergebenden Befugnissen insbesondere Bestimmungen treffen über
die Inhalte und Organisation des Unterrichts;
die Grundsätze und Maßnahmen der Qualitätsentwicklung von Unterricht und Erziehung sowie der Evaluation;
zentrale Prüfungen und deren Anforderungen;
die Zahl der Schülerstunden und die Dauer des Unterrichts;
die Aufteilung der Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer, soweit sie nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt ist;
das Zahlenverhältnis von Schülerinnen und Schülern zu den Lehrerinnen und Lehrern;
die räumlichen Erfordernisse;
die Anforderungen, die an Lehr- und Lernmittel zu stellen sind;
den Mindestumfang der Beratung im Schulwesen;
Grundsätze der Personalentwicklungsmaßnahmen für das schulische Personal, insbesondere der Fort- und Weiterbildung;
grundsätzliche Fragen der Informations- und Kommunikationsmedien.
Die innere Schulverwaltung für Schulen der öffentlichen Verwaltung sowie für Schulen für Gesundheitsfachberufe mit Ausnahme des Lehrgangs zum Pharmazeutisch-technischen Assistenten und zur Pharmazeutisch-technischen Assistentin wird von dem jeweils fachlich zuständigen Senator wahrgenommen.
Seine Befugnisse ergeben sich im einzelnen aus den für seinen Geschäftsbereich geltenden Gesetzen und Verordnungen.
Wird an einer Schule der öffentlichen Verwaltung Berufsschulunterricht für die nach dem Berufsbildungsgesetz geregelten Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes erteilt, wird die innere Schulverwaltung gemeinsam mit der Senatorin für Kinder und Bildung wahrgenommen; soweit von der Senatorin für Kinder und Bildung nach Absatz 3 Bestimmungen getroffen werden, die auch für öffentliche Schulen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bremischen Schulgesetzes gelten, nimmt sie die innere Schulverwaltung wahr.