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§ 3 BremKTG

Auftrag der Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege

(1)
1

Tageseinrichtungen und Kindertagespflege sollen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebenssituationen durch altersentsprechende Betreuungs- und Förderungsangebote die optimale Entwicklung der emotionalen, wahrnehmungsmäßigen, motorischen, geistigen, sprachlichen und sozialen Fähigkeiten und Fertigkeiten der Kinder anstreben.

2

Sie sollen die Erlebnis- und Erfahrungsräume der Kinder sowie ihre Umweltkenntnisse erweitern.

3

Auf diese Weise sollen sie zur Erhöhung individueller und sozialer Kompetenz beitragen.

(2)
1

Tageseinrichtungen und Kindertagespflege sollen in den jeweils gegebenen Situationen auf die Gleichberechtigung, die Zusammenarbeit und das Zusammenleben aller Menschen hinwirken.

2

Sie sollen die Kinder ihrem jeweiligen Entwicklungsstand entsprechend an allen sie betreffenden Angelegenheiten beteiligen.

(3)
1

Tageseinrichtungen und Kindertagespflege ergänzen die Betreuung und Förderung der Kinder in ihren Familien durch ein eigenständiges Angebot.

2

Sie nehmen ihren Auftrag im regelmäßigen Austausch mit den Erziehungsberechtigten der Kinder wahr und beraten diese auf Wunsch.

(4)

Für Kinder, die in ihrer Entwicklung wesentlich beeinträchtigt sind, und für Kinder mit Behinderungen soll in den Tageseinrichtungen zum Zwecke ihrer gemeinsamen Betreuung und Förderung mit anderen Kindern die notwendige Hilfe in integrativer Form angeboten werden.

(5)

Für jede Tageseinrichtung ist unter Berücksichtigung der Absätze 1 bis 4 eine Konzeption zu entwickeln.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BremKTG

Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz

HB Bremen
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