3

§ 3 BremAufenthZVO

Zuständigkeit des Senators für Inneres und Sport

(1)
1

Der Senator für Inneres und Sport ist oberste Landesbehörde im Sinne des Aufenthaltsgesetzes.

2

Erlässt er eine Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes, kann er damit weitere im Zusammenhang stehende ausländerrechtliche Anordnungen treffen.

(2)
1

Der Senator für Inneres und Sport ist unbeschadet der Zuständigkeit der Ausländerbehörden nach § 1 Nummer 2 und 3 zuständig für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen gegen Ausländer, bei denen ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

2

Er kann insbesondere

1.

Sicherheitsgespräche führen zur Klärung, ob Versagungsgründe nach § 5 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes oder sonstige Sicherheitsbedenken nach § 73 des Aufenthaltsgesetzes bestehen,

2.

Ausweisungen, Feststellungen des Verlusts des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU sowie weitere ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen verfügen, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Aufenthalts stehen oder der Sicherung der Ausreise oder der Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit nach dem Aufenthaltsgesetz dienen; dies gilt auch im Fall einer Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes,

3.

Ausreiseverbote sowie damit im Zusammenhang stehende ausländerrechtliche Maßnahmen anordnen.

(3)

Bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über eine Ausweisung nach Absatz 2 entscheidet der Senator für Inneres und Sport auch über die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels; wird der Ausländer ausgewiesen, verbleibt beim Senator für Inneres und Sport zudem die Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels und den Erlass der Abschiebungsandrohung.

(4)

Der Senator für Inneres und Sport kann unbeschadet der Absätze 1 bis 3 Ausweisungen, Feststellungen des Verlusts des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU sowie weitere ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen verfügen, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Aufenthalts stehen oder der Sicherung der Ausreise dienen.

(5)

Der Senator für Inneres und Sport kann auch freiheitsentziehende Maßnahmen wie die Anordnung und Verlängerung von Abschiebungshaft nach § 62 des Aufenthaltsgesetzes beantragen.

(6)

Der Senator für Inneres und Sport unterrichtet die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über Maßnahmen und Entscheidungen im Sinne der Absätze 1 bis 5.

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BremAufenthZVO

Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Aufenthaltsgesetz

HB Bremen
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