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§ 3 BezVwG BE 2011

Bezirksaufgaben

(1)

Die Bezirke nehmen ihre Aufgaben unter Beteiligung ehrenamtlich tätiger Bürgerinnen und Bürger wahr.

(2)

Das Landesorganisationsgesetz vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270) in der jeweils geltenden Fassung bestimmt,

a)

welche Aufgaben Bezirksaufgaben sind;

b)

inwieweit die Bezirke bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Verwaltungsvorschriften und an eine Eingriffsentscheidung des Senats oder der zuständigen Mitglieder des Senats gebunden sind;

c)

in welcher Weise die Bezirke frühzeitig zu den Fragen der Verwaltung und zur Gesetzgebung Stellung nehmen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BezVwG BE 2011

Bezirksverwaltungsgesetz in der Fassung

BE Berlin
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