3

§ 3 BbgHG

Aufgaben

(1)
1

Die Hochschulen dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und Künste durch Lehre, Forschung, Studium und Weiterbildung.

2

Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten einschließlich unternehmerischer Selbstständigkeit vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern.

3

Die Fachhochschulen erfüllen ihre Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 dabei insbesondere durch anwendungsbezogene Lehre und entsprechende Forschung.

4

Die Hochschulen betreiben Wissens- und Technologietransfer in Austausch und Kooperation mit Wirtschaft, Kultur und Gesellschaft.

5

Sie unterstützen die Absolventinnen und Absolventen beim Übergang in das Berufsleben und pflegen ihr Alumninetzwerk.

6

Die Hochschulen nutzen digitale Technologien in allen geeigneten Bereichen zur Prozess- und Strukturoptimierung, Entwicklung innovativer Modelle zur Aufgabenerfüllung und besseren Vernetzung.

(2)
1

Die Hochschulen kooperieren mit außerhochschulischen Forschungseinrichtungen und anderen Einrichtungen, auch im Gemeinwohlinteresse, zur Herstellung und Aufrechterhaltung der bestmöglichen wissenschaftlichen Infrastruktur im Land Brandenburg insbesondere durch die gemeinsame und untereinander abgestimmte Durchführung von Forschung und Lehre.

2

Kooperationen zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben mit anderen Hochschulen, Studierendenwerken, Forschungseinrichtungen, medizinischen Einrichtungen, Kultur- und Bildungseinrichtungen oder sonstigen Einrichtungen sollen auf der Grundlage von langfristigen öffentlich-rechtlichen Verträgen oder Verwaltungsvereinbarungen durchgeführt werden und liegen im spezifischen öffentlichen Interesse.

(3)
1

Die Hochschulen orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an den Grundsätzen einer nachhaltigen Entwicklung und tragen zum Erhalt und zur Verbesserung menschlicher Lebens- und Umweltbedingungen sowie zum Klimaschutz bei.

2

Sie setzen sich im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und der Umwelt mit den möglichen Folgen einer Nutzung ihrer Forschungsergebnisse auseinander und wirken auf eine nachhaltige Ressourcennutzung an der Hochschule hin.

(4)
1

Die Hochschulen stellen für einen Zeitraum von fünf Jahren Struktur- und Entwicklungspläne, einschließlich der Personalentwicklung, auf und schreiben sie regelmäßig fort.

2

Sie sind dabei an staatliche Zielsetzungen der Hochschulentwicklung gebunden, die das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung nach Anhörung der Hochschulen zur Sicherung eines angemessenen Angebots an Hochschulleistungen vorgibt.

3

In den Struktur- und Entwicklungsplänen stellen die Hochschulen die vorgesehene fachliche, strukturelle, personelle und finanzielle Entwicklung dar.

4

Die Struktur- und Entwicklungsplanung soll ein fachlich ausreichendes und regional ausgewogenes Angebot in Forschung, Lehre und Transfer sicherstellen.

5

Die Struktur- und Entwicklungspläne sind der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen.

(5)
1

Die Hochschulen fördern Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und Künstlerinnen und Künstler in frühen Karrierephasen.

2

Ihre Arbeit in der Forschung und bei der Förderung der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und Künstlerinnen und Künstler in frühen Karrierephasen soll regelmäßig bewertet werden.

3

Sie evaluieren regelmäßig die Leistungen in der Lehre.

(6)
1

Die Hochschulen tragen den besonderen Belangen von Hochschulmitgliedern, die Kinder betreuen oder Pflegeaufgaben wahrnehmen, Rechnung.

2

Sie wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit.

3

Sie fördern in ihrem Bereich kulturelle und musische Belange sowie den Sport.

4

Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Hochschulmitglieder und treffen in allen Bereichen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Integration und soweit verhältnismäßig möglich zur Inklusion.

5

Für die Durchführung des Studiums und der Prüfungen sind dabei geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die unter Wahrung der Gleichwertigkeit einen Nachteilsausgleich und die diskriminierungsfreie und gleichberechtigte Teilhabe am Studium gewährleisten.

(7)

Die Hochschulen beschließen Grundsätze zum Schutz vor sexueller Belästigung und sexualisierter Gewalt sowie Maßnahmen bei Verstößen gegen diese Grundsätze.

(8)
1

Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich; sie fördern den Austausch mit ausländischen Hochschulen und anderen wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtungen.

2

Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse der ausländischen Studierenden.

(9)
1

Die Hochschulen beachten die Belange des Tierschutzes.

2

Sie wirken in der Forschung und der Lehre auf die Entwicklung von Methoden und Materialien, die die Verwendung von lebenden oder eigens hierfür getöteten Tieren im Sinne des Tierschutzgesetzes im Rahmen von Tierversuchen oder Tierverbrauch verringern oder ganz ersetzen können, hin.

3

In Forschung und Lehre ist auf Tierversuche und auf Tierverbrauch zu verzichten, wenn zur Zweckerreichung wissenschaftlich im Wesentlichen gleichwertige Verfahren oder Lehrmethoden und -materialien alternativ zur Verfügung stehen.

(10)

Die Hochschulen tragen dem berechtigten Interesse ihres Personals auf angemessene Beschäftigungsbedingungen Rechnung.

(11)
1

Die Hochschulen informieren die Öffentlichkeit über ihre Vorhaben und die Erfüllung ihrer Aufgaben.

2

Sie berichten regelmäßig über ihre Lehr- und Forschungstätigkeit einschließlich der Gegenstände, den Umfang und die Herkunft der Mittel Dritter sowie über Ergebnisse von Maßnahmen zur Frauenförderung und Familiengerechtigkeit.

(12)
1

Die Hochschulen können zum Zwecke des Wissens- und Technologietransfers die berufliche Selbstständigkeit, insbesondere Unternehmensgründungen, ihrer Studierenden und befristet beschäftigten Akademischen Beschäftigten sowie Absolventinnen, Absolventen und ehemaligen Beschäftigten für die Dauer von bis zu drei Jahren, in begründeten Ausnahmefällen bis zu fünf Jahren, fördern.

2

Die Förderung kann insbesondere durch die unentgeltliche oder verbilligte

1.

Bereitstellung von Räumen und Laboren für den Geschäftszweck,

2.

Bereitstellung von IT-Infrastruktur für den Geschäftszweck und

3.

Zugangsmöglichkeit zu Hochschulbibliotheken

erfolgen.

3

Die Förderung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt auf der Grundlage einer vorher abzuschließenden schriftlichen oder elektronischen Vereinbarung mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule.

4

Für Absolventinnen und Absolventen ist eine Förderung nach den Sätzen 1 bis 3 nur innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum des letzten Abschlusszeugnisses, für ehemalige Beschäftigte innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses möglich.

5

Die Förderung darf die Erfüllung der anderen in diesem Gesetz genannten Aufgaben nicht beeinträchtigten.

(13)

Andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben dürfen den Hochschulen durch Rechtsverordnung des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung nur übertragen werden, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BbgHG

Brandenburgisches Hochschulgesetz

BB Brandenburg
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.