3

§ 3 BauO LSA

Allgemeine Anforderungen

1

Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen.

2

Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BauO LSA

Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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