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§ 3 ArbnErfG

Technische Verbesserungsvorschläge

Technische Verbesserungsvorschläge im Sinne dieses Gesetzes sind Vorschläge für sonstige technische Neuerungen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ArbnErfG

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

DE Bund
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