Die Mitglieder des Gutachterausschusses werden durch Aushändigen einer Ernennungsurkunde jeweils für die Dauer von fünf Jahren in ein Ehrenamt berufen.
Ihre Wiederberufung ist zulässig.
Das vorsitzende Mitglied des Gutachterausschusses wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation berufen.
Die weiteren Mitglieder des Gutachterausschusses werden von dem jeweiligen vorsitzenden Mitglied berufen.
Die Berufung eines weiteren Mitglieds des Gutachterausschusses, ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
In den Fällen des § 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 hat der Magistrat der Stadt, für dessen Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, das ausschließliche Recht, das vorsitzende Mitglied vorzuschlagen.
Die Mitglieder nach § 192 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuches werden von der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vorgeschlagen.
Die Mitglieder des Gutachterausschusses werden bei ihrer Berufung zur Einhaltung ihrer Pflichten nach § 5 verpflichtet.
Bei der Verpflichtung ist auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen.
Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von der verpflichteten Person zu unterzeichnen ist.
Die verpflichtete Person erhält eine Abschrift der Niederschrift.