3

§ 3 BauGB-AV

Berufung der Mitglieder des Gutachterausschusses

(1)
1

Die Mitglieder des Gutachterausschusses werden durch Aushändigen einer Ernennungsurkunde jeweils für die Dauer von fünf Jahren in ein Ehrenamt berufen.

2

Ihre Wiederberufung ist zulässig.

3

Das vorsitzende Mitglied des Gutachterausschusses wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation berufen.

4

Die weiteren Mitglieder des Gutachterausschusses werden von dem jeweiligen vorsitzenden Mitglied berufen.

5

Die Berufung eines weiteren Mitglieds des Gutachterausschusses, ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(2)
1

In den Fällen des § 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 hat der Magistrat der Stadt, für dessen Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, das ausschließliche Recht, das vorsitzende Mitglied vorzuschlagen.

2

Die Mitglieder nach § 192 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuches werden von der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vorgeschlagen.

(3)
1

Die Mitglieder des Gutachterausschusses werden bei ihrer Berufung zur Einhaltung ihrer Pflichten nach § 5 verpflichtet.

2

Bei der Verpflichtung ist auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen.

3

Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von der verpflichteten Person zu unterzeichnen ist.

4

Die verpflichtete Person erhält eine Abschrift der Niederschrift.

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BauGB-AV

Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch

HE Hessen
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