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§ 3 ASOG Bln

Hilfszuständigkeit der Berliner Feuerwehr

(1)
1

Die Berliner Feuerwehr wird im Rahmen der Gefahrenabwehr hilfsweise tätig, soweit im Zusammenhang mit den ihr obliegenden Aufgaben eine Gefahr abzuwehren ist, deren Abwehr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.

2

Sie unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich von allen diese betreffenden Vorgängen; § 44 bleibt unberührt.

(2)

Die Berliner Feuerwehr leistet anderen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen Vollzugshilfe (§§ 52 bis 54).

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ASOG Bln

Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz

BE Berlin
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