2b

§ 2b KWG

Rechtsform

(1)

Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 benötigen, dürfen nicht in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden.

(2)

(weggefallen)

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

KWG

Kreditwesengesetz

DE Bund
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