2a

§ 2a UKlaG

Unterlassungsanspruch bei Verstößen innerhalb der Europäischen Union

Wer einen Verstoß im Sinne des 3 Verordnung 2017/2394</gco-l-u> des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit">Artikels 3 Nummer 5 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2017/2394</gco-l-u> des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/771 (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, begeht, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

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