29b

§ 29b AsylG

Sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348

(1)

Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates sichere Herkunftsstaaten im Sinne des 64 Verordnung 2024/1348</gco-l-u>">Artikels 64 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1348</gco-l-u>.

(2)

Die Bundesregierung soll in der Rechtsverordnung die Anwendung des § 61 Absatz 2 Satz 4 und des § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes auf Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat nach Absatz 1 ausschließen, die bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Herkunftsstaates in die Rechtsverordnung einen Asylantrag gestellt haben, sofern die Begründetheitsprüfung des Asylantrags nicht im Einklang mit 42 Verordnung 2024/1348</gco-l-u>">Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a bis f der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1348</gco-l-u> beschleunigt wird, oder die sich bis zum Zeitpunkt der Aufnahme dieses Herkunftsstaates in die Rechtsverordnung geduldet in Deutschland aufgehalten haben, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben.

(3)

Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 12. Juni 2027, einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung weiterhin vorliegen, soweit die sicheren Herkunftsstaaten nicht nach 62 Verordnung 2024/1348</gco-l-u>">Artikel 62 Absatz 1 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1348</gco-l-u> auf Unionsebene bestimmt wurden.

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