29a

§ 29a ASOG Bln

Besondere Maßnahmen zum Schutz bei Gewalttaten und Nachstellungen

(1)
1

Die Polizei kann eine Person aus ihrer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen und ein entsprechendes Betretungsverbot anordnen, wenn Tatsachen, insbesondere ein von der Person begangener tätlicher Angriff, die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Abwehr einer von der wegzuweisenden Person ausgehenden Gefahr für Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung von Bewohnerinnen oder Bewohnern derselben Wohnung erforderlich ist.

2

Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Polizei der Person untersagen, sich in einem bestimmten Umkreis dieser Wohnung aufzuhalten.

3

Ergänzend können Maßnahmen zur Durchsetzung der Wegweisung, des Betretungsverbots oder des Aufenthaltsverbots verfügt werden.

(2)
1

Unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen kann die Polizei eine Person aus einer anderen als der in Absatz 1 Satz 1 genannten Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen und ein diesbezügliches Betretungsverbot anordnen.

2

Solche Maßnahmen sind auch zulässig, wenn das Verhalten einer Person die Voraussetzungen von § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gewaltschutzgesetzes erfüllt.

3

Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. § 29 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3)
1

Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann die Polizei einer Person untersagen,

1.

sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung nach Absatz 2 aufzuhalten,

2.

zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die gefährdete Person regelmäßig aufhält,

3.

Kontakt zu der gefährdeten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen oder

4.

Zusammentreffen mit der gefährdeten Person herbeizuführen.

2

Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend.

(4)
1

Die Polizei hat die von einer Maßnahme nach Absatz 1 betroffene Person aufzufordern, eine Anschrift oder eine zustellungsbevollmächtigte Person zum Zwecke von Zustellungen behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen, die zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des Absatzes 1 ergehen, zu benennen.

2

Die Polizei hat der gefährdeten Person die Angaben zu übermitteln.

(5)
1

Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 enden spätestens 14 Tage nach ihrer Anordnung, in jedem Fall jedoch bereits mit einer gerichtlichen Entscheidung über einen zivilrechtlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

2

Das Zivilgericht unterrichtet die Polizei unverzüglich von seiner Entscheidung.

3

Eine einmalige Verlängerung der Maßnahme um bis zu 14 Tage ist zulässig, sofern die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen.

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