297

§ 297 VAG

Ermessen

(1)

Die Aufsichtsbehörde trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2)
1

Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird.

2

Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Belange der Versicherten dadurch nicht stärker beeinträchtigt werden.

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VAG

Versicherungsaufsichtsgesetz

DE Bund
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