296

§ 296 StPO

Rechtsmittelberechtigte

(1)

Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu.

(2)

Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.

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StPO

Strafprozeßordnung

DE Bund
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