293

§ 293 InsO

Vergütung des Treuhänders

(1)
1

Der Treuhänder hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen.

2

Dabei ist dem Zeitaufwand des Treuhänders und dem Umfang seiner Tätigkeit Rechnung zu tragen.

(2)

§ 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.

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InsO

Insolvenzordnung

DE Bund
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