293

§ 293 AktG

Zustimmung der Hauptversammlung

(1)
1

Ein Unternehmensvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam.

2

Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt.

3

Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

4

Auf den Beschluß sind die Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen nicht anzuwenden.

(2)
1

Ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag wird, wenn der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ist, nur wirksam, wenn auch die Hauptversammlung dieser Gesellschaft zustimmt.

2

Für den Beschluß gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 sinngemäß.

(3)

Der Vertrag bedarf der schriftlichen Form.

(4)

(weggefallen)

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