292

§ 292 ZPO

Gesetzliche Vermutungen

1

Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

2

Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.

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ZPO

Zivilprozessordnung

DE Bund
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