290

§ 290 ZPO

Widerruf des Geständnisses

1

Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei.

2

In diesem Fall verliert das Geständnis seine Wirksamkeit.

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ZPO

Zivilprozessordnung

DE Bund
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