29

Artikel 29 EUV

(ex-Artikel 15 EUV)

1

Der Rat erlässt Beschlüsse, in denen der Standpunkt der Union zu einer bestimmten Frage geografischer oder thematischer Art bestimmt wird.

2

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre einzelstaatliche Politik mit den Standpunkten der Union in Einklang steht.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

EUV

Vertrag über die Europäische Union

EU Europa
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