29

§ 29 VSG NRW

Eingaben

1

Eingaben von Personen über ein sie betreffendes Verhalten der Verfassungsschutzbehörde sind dem Kontrollgremium zur Kenntnis zu geben; es kann diese anhören.

2

Auf Verlangen sind dem Kontrollgremium die Akten vorzulegen; § 25 Abs. 2 findet Anwendung.

3

Die Rechte des Petitionsausschusses bleiben unberührt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

VSG NRW

Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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