29

§ 29 BremStVollzG

Überwachung der Gespräche

(1)

Gespräche dürfen nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist.

(2)

Gespräche mit Verteidigern und Verteidigerinnen werden nicht überwacht.

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BremStVollzG

Bremisches Strafvollzugsgesetz

HB Bremen
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