29

§ 29 StrWG-MV

Vergütung von Mehrkosten

1

Wenn eine öffentliche Straße wegen der Art des Gebrauches durch einen anderen aufwendiger hergestellt werden muß, hat der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten.

2

Das gilt nicht für den Linien- und Schulbusverkehr.

3

Der Träger der Straßenbaulast kann angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

StrWG-MV

Straßen- und Wegegesetz

MV Mecklenburg-Vorpommern
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