Mit der Errichtung eines gemeinsamen Fachobergerichtes werden die planmäßigen Richter der bisherigen Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg planmäßige Richter des gemeinsamen Fachobergerichtes.
Erster Präsident eines gemeinsamen Fachobergerichtes wird jeweils der bisherige Fachobergerichtspräsident aus dem Sitzland.
Erster Vizepräsident eines gemeinsamen Fachobergerichtes wird jeweils der bisherige Fachobergerichtspräsident aus dem anderen Land.
Die Vizepräsidenten der bisherigen Fachobergerichte werden Vorsitzende Richter an den gemeinsamen Fachobergerichten.
Artikel 2 Abs. 1 Satz 6 und Artikel 6 gelten entsprechend.