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Artikel 29 GFOBGerErStVtr BE BB

Übernahme von planmäßigen Richtern

(1)
1

Mit der Errichtung eines gemeinsamen Fachobergerichtes werden die planmäßigen Richter der bisherigen Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg planmäßige Richter des gemeinsamen Fachobergerichtes.

2

Erster Präsident eines gemeinsamen Fachobergerichtes wird jeweils der bisherige Fachobergerichtspräsident aus dem Sitzland.

3

Erster Vizepräsident eines gemeinsamen Fachobergerichtes wird jeweils der bisherige Fachobergerichtspräsident aus dem anderen Land.

4

Die Vizepräsidenten der bisherigen Fachobergerichte werden Vorsitzende Richter an den gemeinsamen Fachobergerichten.

(2)

Artikel 2 Abs. 1 Satz 6 und Artikel 6 gelten entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GFOBGerErStVtr BE BB

Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg

BB Brandenburg
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