Schulische und berufliche Bildung, Arbeit und arbeitstherapeutische Maßnahmen (Beschäftigung) dienen insbesondere den Zielen, Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine regelmäßige Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach der Entlassung zu vermitteln, zu fördern und zu erhalten sowie der Entwicklung der Persönlichkeit.
Gefangene sind verpflichtet, eine ihnen zugewiesene Beschäftigung auszuüben.
Beschäftigung soll die körperlichen und geistigen Fähigkeiten, den Bildungsbedarf sowie die Interessen der Gefangenen berücksichtigen und muss zumutbar sein.
Die Zuweisung zu schulischer und beruflicher Bildung gemäß § 30 ist vorrangig.
Zugewiesene Arbeit soll der Eingliederung förderlich sein.
Sind Gefangene zu Arbeit nicht fähig, sollen sie arbeitstherapeutisch beschäftigt werden.
Haben Gefangene die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht, darf ihnen eine Beschäftigung nur mit ihrer Zustimmung zugewiesen werden.
An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie an Samstagen ruht die Beschäftigung, soweit diese nicht unaufschiebbar ist.
Dürfen Gefangene auf Grund ihres Bekenntnisses an bestimmten Tagen nicht arbeiten, können sie auf Wunsch von der Beschäftigung befreit werden.
Die Vorschriften über die Gestaltung des Arbeitsplatzes und über das Bestehen von Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
Gefangenen, die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, soll die Anstalt freie Arbeit zur Abwendung der weiteren Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe nach den Vorgaben der Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit vom 7. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 663) in der jeweils geltenden Fassung anbieten, soweit geeignete Einsatzmöglichkeiten vorhanden sind.
Steht keine geeignete Einsatzmöglichkeit zur Verfügung, gelten die Absätze 1 bis 4.
Gefangenen, die im Anschluss an Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen haben, kann die Anstalt bereits während des Vollzuges der Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe freie Arbeit nach Satz 1 anbieten.
Soweit freie Arbeit geleistet wird, steht dies der Erfüllung der Pflicht zur Ausübung einer zugewiesenen Beschäftigung nach Absatz 1 Satz 2 gleich.