Die Vollzugspolizei kann von öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen zur Abwehr von Gefahren für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen zum Zweck des Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit dies erforderlich ist.
Vorschriften über ein Berufs- oder besonderes Amtsgeheimnis bleiben unberührt.
Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen, Anschrift, Tag und Ort der Geburt sowie auf im einzelnen Falle festzulegende Merkmale zu beschränken.
Werden wegen technischer Schwierigkeiten, die mit angemessenem Zeit- oder Kostenaufwand nicht beseitigt werden können, weitere personenbezogene Daten übermittelt, dürfen diese nicht verwertet werden.
Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen personenbezogenen Daten auf dem Datenträger zu löschen und die Unterlagen, soweit sie nicht für ein mit dem Sachverhalt zusammenhängendes Verfahren erforderlich sind, zurückzugeben oder zu vernichten.
Über die getroffene Maßnahme ist eine Niederschrift anzufertigen.
Diese Niederschrift ist gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Vernichtung der Unterlagen nach Satz 1 folgt, zu vernichten.
Die Anordnung der Maßnahme darf nur durch die Richterin oder den Richter erfolgen; für das Verfahren gilt das erste Buch des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend mit Ausnahme des § 34.
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz ist zu unterrichten.