Die Leistungsträger nach § 3 Absatz 1 bedürfen für die Wahrnehmung der Notfallrettung keiner Genehmigung.
Sie haben die Aufnahme des Betriebs der Notfallrettung der nach § 36 zuständigen Behörde anzuzeigen.
Dabei sind die Festlegungen des Bereichsplans nach § 6 Absatz 6 einzuhalten.
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Leistungsträger nach § 3 Absatz 3 Satz 3 sowie die bestandsgeschützten privaten Unternehmen in der Notfallrettung nach Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15. Juli 1998 (GBl. S. 413, 418) bedürfen für die Wahrnehmung der Notfallrettung der Genehmigung.
Hierfür gelten die Bestimmungen des § 30 Absatz 1 sowie des § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 entsprechend.
Die bestandsgeschützten privaten Unternehmen in der Notfallrettung nach Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15. Juli 1998 (GBl. S. 413, 418) haben Anspruch auf Verlängerung der Genehmigung, sofern die gemäß Absatz 2 anzuwendenden Voraussetzungen nach § 30 weiterhin erfüllt sind.
Wer Krankentransport betreibt, bedarf der Genehmigung.
Sie oder er ist Unternehmerin oder Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes und hat den Betrieb im eigenen Namen, auf eigene Verantwortung und auf eigene Rechnung zu führen.
Eine Genehmigung ist auch erforderlich für eine Erweiterung oder wesentliche Änderung des Betriebes.
Ausgenommen von der Beschränkung der Notfallrettung auf gesetzliche Leistungsträger nach § 3 Absatz 3 Satz 1 und von der Genehmigungspflicht nach Absatz 2 für Krankentransport ist der Rettungsdienst
durch Hoheitsträger in Wahrnehmung eigener Aufgaben oder
mit Fahrzeugen, die ausschließlich für Katastrophen oder für Schadensereignisse mit einer Vielzahl von Verletzten vorgehalten werden.
Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes.
Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für den Krankentransport zulassen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet ist.