29

§ 29 PersVG

Vorstand

(1)
1

Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand.

2

Diesem muß mindestens ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören, es sei denn, daß die Vertreter einer Gruppe darauf verzichten.

3

Die Vertreter jeder Gruppe wählen die auf sie entfallenden Vorstandsmitglieder.

4

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.

(2)
1

Der Personalrat bestimmt mit einfacher Mehrheit, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt.

2

Er bestimmt zugleich die Vertretung des Vorsitzenden.

3

Dabei ist die Gruppe zu berücksichtigen, der der Vorsitzende des Personalrats nicht angehört, es sei denn, dass die Vertreter dieser Gruppe darauf verzichten.

(3)
1

Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefaßten Beschlüsse.

2

In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, vertritt der Vorsitzende, wenn er nicht selbst dieser Gruppe angehört, gemeinsam mit einem der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied den Personalrat.

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PersVG

Personalvertretungsgesetz

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