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§ 29 OBG

Aufgaben der Ortsämter

(1)

Die Ortsämter haben die Aufgabe, die bei ihnen wirkenden Beiräte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihre Beschlüsse bei den zuständigen Stellen zu vertreten.

(2)

Die Ortsämter sind verpflichtet, den gegenseitigen Kontakt zwischen den Einwohnerinnen und Einwohnern, Beiräten und zuständigen Stellen zu fördern.

(3)
1

Die Ortsämter sind gehalten, bei allen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse tätig zu werden.

2

Wünsche, Hinweise und Beschwerden aus der Bevölkerung sind zu berücksichtigen.

3

Der Beirat ist darüber zu informieren.

4

Bei der Einleitung der erforderlichen Schritte haben die Ortsämter die Beschlüsse der Beiräte und ihrer Ausschüsse zu vertreten und zu beachten.

(4)

Die Ortsämter stellen den Beiratsmitgliedern die ihnen vorliegenden Unterlagen für die Vorbereitung von Sitzungen rechtzeitig zur Verfügung und erarbeiten gegebenenfalls auch Vorlagen mit Beschlussempfehlungen, wenn dies vom Beirat gewünscht wird.

(5)

Die Ortsämter haben im Rahmen des Stadtteilmanagements insbesondere die Aufgabe, Maßnahmen und Planungen im Beiratsbereich nach § 8 zusammenzuführen und eine Koordination dieser Maßnahmen und der Maßnahmen der zuständigen Stellen anzuregen.

(6)

Die Ortsämter sollen bei Bedarf Moderations-, Mediations- und Schlichtungsverfahren im Stadtteil durchführen.

(7)

Über die Umsetzung und das Ergebnis eines Beiratsbeschlusses hat das Ortsamt den Beirat rechtzeitig zu informieren.

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OBG

Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter

HB Bremen
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