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§ 29 MedienG LSA

Sendezeit für Dritte

(1)
1

In Sachsen-Anhalt zugelassene Rundfunkveranstalter haben Parteien und Vereinigungen, für die in Sachsen-Anhalt ein Wahlvorschlag zum Landtag, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament zugelassen worden ist, auf Antrag im Rahmen des Programmteils, dessen überwiegendes Verbreitungsgebiet in Sachsen-Anhalt liegt, angemessene Sendezeiten und -plätze zur Vorbereitung der betreffenden Wahlen einzuräumen.

2

Bei Wahlen auf Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Kreisebene gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass Sendezeiten nur solchen Parteien, Wählergruppen sowie Einzelbewerberinnen und -bewerbern im lokalen oder regionalen Fernsehen einzuräumen sind, die zu der entsprechenden Wahl in dem jeweiligen Sendegebiet zugelassen sind.

3

In Offenen Kanälen, im nicht kommerziellen lokalen Hörfunk und in Rundfunkprogrammen nach § 12 Abs. 4 ist die Einräumung von Sendezeiten nach den Sätzen 1 und 2 unzulässig.

4

Kann ein Rundfunkveranstalter innerhalb des von ihm dafür vorgesehenen Sendeumfangs nicht allen an ihn gerichteten Anträgen entsprechen, so ist der Sendeumfang im Sinne des § 5 Abs. 1 bis 3 des Parteiengesetzes aufzuteilen.

(2)
1

In Sachsen-Anhalt zugelassene Rundfunkveranstalter haben den Kirchen und den anderen in Sachsen-Anhalt bestehenden öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften angemessene Sendezeiten und -plätze für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen einzuräumen.

2

Diese Verpflichtung gilt nicht für lokale oder regionale Rundfunkprogramme sowie für Offene Kanäle, nicht kommerziellen lokalen Hörfunk und für Rundfunkprogramme nach § 12 Abs. 4.

(3)

Bei der Einräumung von Sendezeiten nach den Absätzen 1 und 2 können die Rundfunkveranstalter die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen.

(4)
1

Für den Inhalt und die Gestaltung der Sendungen ist ausschließlich diejenige Person verantwortlich, der die Sendezeit eingeräumt worden ist.

2

Die Sendungen sind zu deren Beginn und an deren Ende optisch und akustisch vom übrigen Programm zu trennen; auf die verantwortliche Person nach Satz 1 ist hinzuweisen.

3

Wer für ein öffentliches Amt kandidiert, darf binnen vier Wochen vor der Wahl nicht im Mittelpunkt von Werbung stehen.

(5)

Für bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk gilt § 68 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages.

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MedienG LSA

Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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