In Sachsen-Anhalt zugelassene Rundfunkveranstalter haben Parteien und Vereinigungen, für die in Sachsen-Anhalt ein Wahlvorschlag zum Landtag, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament zugelassen worden ist, auf Antrag im Rahmen des Programmteils, dessen überwiegendes Verbreitungsgebiet in Sachsen-Anhalt liegt, angemessene Sendezeiten und -plätze zur Vorbereitung der betreffenden Wahlen einzuräumen.
Bei Wahlen auf Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Kreisebene gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass Sendezeiten nur solchen Parteien, Wählergruppen sowie Einzelbewerberinnen und -bewerbern im lokalen oder regionalen Fernsehen einzuräumen sind, die zu der entsprechenden Wahl in dem jeweiligen Sendegebiet zugelassen sind.
In Offenen Kanälen, im nicht kommerziellen lokalen Hörfunk und in Rundfunkprogrammen nach § 12 Abs. 4 ist die Einräumung von Sendezeiten nach den Sätzen 1 und 2 unzulässig.
Kann ein Rundfunkveranstalter innerhalb des von ihm dafür vorgesehenen Sendeumfangs nicht allen an ihn gerichteten Anträgen entsprechen, so ist der Sendeumfang im Sinne des § 5 Abs. 1 bis 3 des Parteiengesetzes aufzuteilen.
In Sachsen-Anhalt zugelassene Rundfunkveranstalter haben den Kirchen und den anderen in Sachsen-Anhalt bestehenden öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften angemessene Sendezeiten und -plätze für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen einzuräumen.
Diese Verpflichtung gilt nicht für lokale oder regionale Rundfunkprogramme sowie für Offene Kanäle, nicht kommerziellen lokalen Hörfunk und für Rundfunkprogramme nach § 12 Abs. 4.
Bei der Einräumung von Sendezeiten nach den Absätzen 1 und 2 können die Rundfunkveranstalter die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen.
Für den Inhalt und die Gestaltung der Sendungen ist ausschließlich diejenige Person verantwortlich, der die Sendezeit eingeräumt worden ist.
Die Sendungen sind zu deren Beginn und an deren Ende optisch und akustisch vom übrigen Programm zu trennen; auf die verantwortliche Person nach Satz 1 ist hinzuweisen.
Wer für ein öffentliches Amt kandidiert, darf binnen vier Wochen vor der Wahl nicht im Mittelpunkt von Werbung stehen.
Für bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk gilt § 68 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages.