29

§ 29 LWG

Unterhaltungspflicht bei Außentiefs

(1)

Die Unterhaltung der Außentiefs obliegt dem Land, wenn ihre Begrenzungsmerkmale (§ 1 Absatz 3) landwärts in einem Deich liegen, der in der Unterhaltungspflicht des Landes steht.

(2)
1

Im Übrigen sind die Außentiefe von denjenigen zu unterhalten, die für die oberirdischen Gewässer unterhaltungspflichtig sind, deren Fortsetzung das Außentief ist.

2

Unterhaltungspflichten anderer bleiben unberührt.

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LWG

Landeswassergesetz

SH Schleswig-Holstein
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