29

§ 29 LVwG

Grundsatz

1

Die Zuständigkeit der Behörden beschränkt sich auf den räumlichen Wirkungsbereich oder auf die ihnen zugewiesenen Teile des räumlichen Wirkungsbereichs ihrer Träger (Bezirk).

2

Abweichende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LVwG

Landesverwaltungsgesetz

SH Schleswig-Holstein
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