Die Zuständigkeit der Behörden beschränkt sich auf den räumlichen Wirkungsbereich oder auf die ihnen zugewiesenen Teile des räumlichen Wirkungsbereichs ihrer Träger (Bezirk).
2
Abweichende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
LVwG
Landesverwaltungsgesetz
Schleswig-Holstein
Wir verwenden optionale Cookies zu
Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.