29

§ 29 LJVollzG

Arbeit

(1)

Arbeit dient dazu, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Gefangenen zu erhalten, zu vertiefen oder zu erweitern, um nach der Entlassung einer regelmäßigen und erwerbsorientierten Beschäftigung nachzugehen sowie den Haftalltag zu strukturieren.

(2)

Den Gefangenen soll auf Antrag oder mit ihrer Zustimmung Arbeit zugewiesen werden. § 15 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.

(3)
1

Nehmen die Gefangenen eine Arbeit auf, gelten die von der Anstalt festgelegten Arbeitsbedingungen.

2

Die Arbeit darf nicht zur Unzeit niedergelegt werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LJVollzG

Landesjustizvollzugsgesetz

RP Rheinland-Pfalz
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.