Die Waldwirtschaftsgenossenschaft hat ein Genossenschaftsverzeichnis zu führen, das über die Mitglieder, die den Mitgliedern nach § 18 Abs. 2 gleichgestellten Nutzungsberechtigten sowie über die Lage, Größe, Eigentums- und Besitzverhältnisse der Grundstücke Auskunft gibt.
Das Ministerium setzt durch Rechtsverordnung ein Muster des Genossenschaftsverzeichnisses fest.
§ 28 Abs. 1, § 29 und § 36 zuletzt geändert durch Artikel 105 d. EuroAnpG v.25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.