29

§ 29 LFoG

Genossenschaftsverzeichnis

1

Die Waldwirtschaftsgenossenschaft hat ein Genossenschaftsverzeichnis zu führen, das über die Mitglieder, die den Mitgliedern nach § 18 Abs. 2 gleichgestellten Nutzungsberechtigten sowie über die Lage, Größe, Eigentums- und Besitzverhältnisse der Grundstücke Auskunft gibt.

2

Das Ministerium setzt durch Rechtsverordnung ein Muster des Genossenschaftsverzeichnisses fest.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LFoG

Landesforstgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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