In den Fällen des § 46 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes darf die entwässerte Fläche 1 000 m nicht überschreiten.
Über § 46 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes hinaus ist eine Erlaubnis oder Bewilligung auch nicht erforderlich, soweit eine Entnahme, Zutageförderung, Zutageleitung oder Ableitung von Grundwasser für gewerbliche Betriebe, für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau jeweils in einer Menge von bis zu 3 600 m pro Jahr erfolgt.
Eine erlaubnisfreie Benutzung nach Abs. 1 oder § 46 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist der Wasserbehörde innerhalb eines Monats vor Beginn anzuzeigen.
Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Maßnahme erforderlichen Unterlagen (Lagepläne, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen) beizufügen.
Wird die Benutzung nicht binnen eines Monats nach Eingang der Anzeige untersagt oder werden Bedingungen oder Auflagen nicht festgesetzt, so darf sie in der angezeigten Weise durchgeführt werden, soweit andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts oder die Abwehr sonstiger nachteiliger Umweltauswirkungen es erfordert, können die erlaubnisfreien Benutzungen nach Abs. 1 Satz 2 und § 46 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes allgemein oder für einzelne Gebiete durch Rechtsverordnung eingeschränkt werden. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.