29

§ 29 HDG

Herausgabe von Unterlagen

(1)
1

Die Beamtin oder der Beamte hat Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen einschließlich technischer Aufzeichnungen, die einen dienstlichen Bezug aufweisen, auf Verlangen für das Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen.

2

Das Verwaltungsgericht kann die Herausgabe auf Antrag durch Beschluss anordnen und sie durch die Festsetzung von Zwangsgeld erzwingen; für den Antrag gilt § 28 Abs. 4 entsprechend.

3

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(2)

§ 30 bleibt unberührt.

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HDG

Hessisches Disziplinargesetz

HE Hessen
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