29

§ 29 GKZ

Beteiligung von Zweckverbänden und Rechtsträgern gemeindefreier Grundstücke

Zweckverbände und Rechtsträger gemeindefreier Grundstücke stehen bei Anwendung dieses Gesetzes den Gemeinden gleich.

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GKZ

Gesetz über kommunale Zusammenarbeit

BW Baden-Württemberg
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