29

§ 29 NatSchG

Naturparke

(abweichend von § 27 Absatz 1 BNatSchG)

(1)

Gebiete können zu Naturparken erklärt werden, wenn wesentliche Teile Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete sind.

(2)

In der Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 3 sind der Schutzgegenstand, der Träger des Naturparks, der Schutzzweck und die zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlichen Gebote, Verbote und Erlaubnisvorbehalte zu bestimmen.

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NatSchG

Naturschutzgesetz

BW Baden-Württemberg
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