29

§ 29 GNotKG

Kostenschuldner im Allgemeinen

Die Notarkosten schuldet, wer

1.

den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat,

2.

die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat oder

3.

für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GNotKG

Gerichts- und Notarkostengesetz

DE Bund
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