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§ 29 FAG M-V

Finanzausgleichsumlagen

(1)

Von den kreisangehörigen Gemeinden, deren Steuerkraft (§ 16 Absatz 4) die Bedarfsmesszahl (§ 16 Absatz 2) um mehr als 15 Prozent übersteigt, wird eine Finanzausgleichsumlage I erhoben.

(2)
1

Die Finanzausgleichsumlage I beträgt 30 Prozent des Differenzbetrages nach Absatz 1.

2

Aus ihrem Aufkommen fließt ein Teilbetrag in Höhe des gewogenen landesdurchschnittlichen Kreisumlagesatzes des vorvergangenen Jahres dem Landkreis zu, in dem sich die finanzausgleichsumlagepflichtige Gemeinde befindet.

3

Der verbleibende Betrag wird der Teilschlüsselmasse für Gemeindeaufgaben hinzugefügt.

(3)

Steueraufkommen der Realsteuern, die auf gemeindefreien Grundbesitz, Betriebe oder Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten entfallen, sind Bemessungsgrundlage für die Finanzausgleichsumlage II.

(4)
1

Die Finanzausgleichsumlage II beträgt 99 Prozent des Istaufkommens nach Absatz 3; bei Gewerbesteueraufkommen abzüglich der Gewerbesteuerumlage sowie unter Berücksichtigung von Zinsen nach §§ 233a und 236 der Abgabenordnung.

2

Sie wird nach Ablauf des Haushaltsjahres ermittelt und im zweiten Folgejahr zur Zahlung fällig.

3

Abweichend von Satz 2 sind in den Jahren 2026 bis 2034 Vorauszahlungen zu entrichten.

4

Diese betragen 54 000 000 Euro im Jahr 2026 und 48 000 000 Euro im Jahr 2027.

5

Anschließend betragen die Vorauszahlungen 70 Prozent im Jahr 2028, 60 Prozent im Jahr 2029, 50 Prozent im Jahr 2030, 40 Prozent im Jahr 2031, 30 Prozent im Jahr 2032, 20 Prozent im Jahr 2033 und 10 Prozent im Jahr 2034 des auf 100 000 Euro abgerundeten Betrages nach Satz 1 für das Vorvorjahr.

(5)
1

Die Finanzausgleichsumlagen sind unter Anrechnung von gezahlten Vorauszahlungen zum 1. Oktober eines Jahres fällig.

2

Vorauszahlungen nach Absatz 4 Satz 3 sind bis zum 20. November eines Jahres fällig.

3

Auf Antrag können Vorauszahlungen nach Absatz 4 Satz 3 ganz oder teilweise zinslos gestundet werden, wenn die Höhe der Vorauszahlung in einem unangemessenen Verhältnis zum erwarteten Steueraufkommen steht.

4

Für rückständige Beträge können Verzugszinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches gefordert werden.

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FAG M-V

Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern

MV Mecklenburg-Vorpommern
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