29

§ 29 EWG Bln

Berücksichtigung vermiedener Klimaschadenskosten

1

Die für Klimaschutz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Energie, für Bauen und für Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen durch Rechtsverordnung Vorgaben zur Höhe und Berechnung der nach diesem Gesetz zu berücksichtigenden vermiedenen Klimaschadenskosten sowie zur Berechnung der im Zusammenhang mit den vermiedenen Klimaschadenskosten zu berücksichtigenden Mehraufwendungen und Energiekosteneinsparungen festzulegen.

2

Dabei ist die Methodenkonvention des Umweltbundesamtes zur Ermittlung von Umweltkosten in ihrer jeweils aktuellen Fassung als Berechnungsgrundlage heranzuziehen.

3

Soweit eine Festlegung nach Satz 1 nicht erfolgt ist, sind vermiedene Klimaschadenskosten in Höhe von 180 Euro für jede Tonne Kohlendioxid zu veranschlagen, die durch Klimaschutzmaßahmen nach diesem Gesetz eingespart wird.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

EWG Bln

Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz

BE Berlin
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