29

§ 29 DSG NRW

Beschwerderecht nach Artikel 77 der Verordnung (EU) 2016/679

1

Jeder kann sich gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) 2016/679 an die oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mit dem Vorbringen wenden, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in seinen Rechten verletzt worden zu sein.

2

Durch die Anrufung der oder des Landesbeauftragten dürfen der betroffenen Person keine Nachteile entstehen.

3

Bei der Ausübung des Beschwerderechts durch Beschäftigte öffentlicher Stellen muss der Dienstweg nicht eingehalten werden.

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DSG NRW

Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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