29

§ 29 BRAO

Befreiung von der Kanzleipflicht

(1)

Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreien.

(2)

Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

(3)

(weggefallen)

(4)

(weggefallen)

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BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung

DE Bund
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