29

§ 29 BBiG

Persönliche Eignung

Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer

1.

Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder

2.

wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BBiG

Berufsbildungsgesetz

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.