Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
§§ 27 bis 49: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3